Schutzmaßnahmen
Für Hinweisgeber und sonstige gesetzlich geschützte Personen (siehe unten stehenden Abschnitt) gelten die im GvD 24/2023 verankerten Schutzmaßnahmen, sofern die oben genannten allgemeinen Bedingungen erfüllt sind (zum Zeitpunkt der Meldung ging der Hinweisgeber von der begründeten Annahme aus, dass die Informationen über die gemeldeten Verstöße der Wahrheit entsprechen und in den sachlichen Anwendungsbereich des Dekrets fallen; die Meldung wurde entsprechend den vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen).
Irrelevanz der persönlichen Gründe: Die Gründe, die die Person zur Meldung bewogen haben, sind zu Zwecken der Schutzgewährung unerheblich.
Die 4 Schutzmaßnahmen sind:
1) Vertraulichkeit
Die Meldungen können nicht über die Ermittlungen hinaus verwendet werden, die erforderlich sind, um ihnen angemessen nachzugehen.
Die Identität der hinweisgebenden Person – und jede Information, aus der diese sich erschließen lässt – dürfen ohne deren ausdrückliche Genehmigung keinen anderen Personen offengelegt werden als denen, die für Erhalt und Bearbeitung der Meldung zuständig sind.
Auch bezüglich der Identität der von der Meldung betroffenen Personen (gemeldete Person) und der darin erwähnten Personen (z. B. Zeugen) ist bis zum Abschluss des aufgrund der Meldung eingeleiteten Verfahrens strengste Vertraulichkeit gewährleistet.
Die Meldung (sofern es sich um eine Whistleblowing-Meldung handelt) ist von Gesetzes wegen vom Dokumentenzugang und vom allgemeinen Bürgerzugang ausgeschlossen.
In jedem Fall erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten unter Bereitstellung angemessener Informationen im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie unter Anwendung von Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
Die Meldungen und entsprechenden Unterlagen werden gemäß GvD 24/2023 und in Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten laut Artikel 12 dieses Dekrets und der Verordnung (EU) 2016/679 nicht länger als fünf Jahre ab Mitteilung des abschließenden Ergebnisses des Meldungsverfahrens aufbewahrt.
2) Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
Die Personen, die gesetzlichen Schutz genießen (der Hinweisgeber und alle sonstigen gesetzlich geschützten Personen; siehe unten stehenden Abschnitt), dürfen keinerlei Vergeltung erleiden, worunter jede – auch nur versuchte oder angedrohte – Handlung oder Unterlassung zu verstehen ist, die aufgrund der Meldung ausgeführt wurde und durch die der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
Vermeintliche Vergeltungsmaßnahmen sind ausschließlich an ANAC zu melden: Die genannten Personen können Vergeltungsmaßnahmen, die sie ihres Erachtens erlitten haben, (nur) der Antikorruptionsbehörde mitteilen, auf deren vertiefende Angaben hier verwiesen wird (https://www.anticorruzione.it/-/whistleblowing).
Nicht erschöpfende Beispiele für Vergeltungsmaßnahmen (Art. 17 Abs. 4, GvD 24/2023):
- die Entlassung, Suspendierung oder vergleichbare Maßnahmen;
- die Rückstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder die ausbleibende Beförderung;
- die Aufgabenverlagerung, die Änderung des Arbeitsortes, die Gehaltsminderung, die Änderung der Arbeitszeit;
- der Abbruch der Weiterbildung oder andere Beschränkungen des Bildungszugangs;
- die negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
- die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder von anderen – auch finanziellen – Sanktionen;
- die Nötigung, die Einschüchterung, das Mobbing oder die Ausgrenzung;
- die Diskriminierung oder benachteiligende Behandlung;
- die Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten, wenn der Arbeitnehmer diese Umwandlung gerechtfertigerweise erwarten konnte;
- die Nichterneuerung oder vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags;
- die Schäden, auch Rufschäden für die Person, insbesondere in sozialen Medien, bzw. die wirtschaftlichen oder finanziellen Nachteile, einschließlich des Verlusts wirtschaftlicher Möglichkeiten und Einkommenseinbußen;
- die Eintragung in missbräuchliche Verzeichnisse aufgrund eines formalen oder informellen sektoralen Abkommens oder einer Branchenvereinbarung, die es für die Person unmöglich machen können, künftig in dem Sektor oder der Branche eine Beschäftigung zu finden;
- die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
- die Aufhebung einer Lizenz oder Genehmigung;
- die Forderung, sich psychiatrischen oder medizinischen Untersuchungen zu unterziehen.
Umkehrung der Beweislast: Im Rahmen der Verfahren, die der Feststellung der genannten Handlungen oder Unterlassungen dienen, wird davon ausgegangen, dass diese durch die Meldung verursacht wurden, und die Last, das Gegenteil zu beweisen, kommt demjenigen zu, der sie ausgeführt hat.
3) Unterstützende Maßnahmen
Diese werden von Körperschaften des Dritten Sektors bereitgestellt, die in einem spezifischen von der ANAC geführten und publizierten Verzeichnis eingetragen sind (https://www.anticorruzione.it/-/whistleblowing): Sie umfassen Informationen, Beistand und kostenlose Beratung zu den Formen der Meldung und zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, zu den Rechten der betroffenen Person sowie zu den Formen und Bedingungen des Zugangs zur Prozesskostenhilfe.
4) Haftungsbeschränkungen
Nicht strafbar ist, wer Informationen über Verstöße mitteilt oder offenlegt (z. B. Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht außer der ärztlichen und juristischen Schweigepflicht, dem Urheber- oder dem Datenschutzrecht unterliegen), wenn die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die Offenlegung der Informationen notwendig war, um den Verstoß zu enthüllen, und die Meldung in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen eingereicht wurde. Für nähere Informationen wird auf die Website der ANAC verwiesen (https://www.anticorruzione.it/-/whistleblowing).